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OSIS-BV Kontext

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OSIS-BV im Kontext des elektronischen Rechtsverkehrs

Seit dem 1. Januar 2011 können Eingaben im Rahmen von Verwaltungsverfahren des Bundes, Zivilverfahren, Betreibungsverfahren und Strafverfahren auf elektronischem Wege eingebracht werden. Die Behörden stellen den Parteien ihre Entscheide und Aufforderungen elektronisch zu, sofern diese darum ersucht haben.

Die gesetzlichen Regelungen in den genannten Bereichen gehen von folgenden Prinzipien aus:

Elektronisches Papier

Alle bisher auf Papier ausgetauschten Schriftstücke mit Unterschrift müssen bei einer elektronischen Abwicklung des Schriftverkehrs als qualifiziert elektronisch signierte PDF-Dokumente übermittelt werden (elektronisches Papier mit qualifizierter elektronischer Signatur).

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Qualifizierte Signatur

Unter qualifizierter Signatur ist zu verstehen,

  1. dass die Signatur mit einem qualifizierten Signaturzertifikat einer gemäss schweizerischem ZertES anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten (Post/SwissSign, QuoVadis, Swisscom, AdminPKI des Bundes) erfolgt ist,
  2. dass in der Signatur ein Zeitstempel einer dieser Anbieterinnen integriert ist, der es nachträglich ermöglicht festzustellen, ob das verwendete Signaturzertifikat im Moment der Unterschrift nicht bereits revoziert war (diese zweite Bedingung ist nicht immer explizit in Gesetz oder Verordnung genannt, versteht sich aber aufgrund des gesamten gesetzlichen Sicherheitsdispositives des ZertES von selbst).
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Sichere und nachvollziehbare Zustellung

Die Zustellung der elektronischen Schriftstücke muss auf sicherem Wege (d.h. nicht über unverschlüsseltes Mail) erfolgen, und der Zeitpunkt der Eingabe bei der Behörde, der Zeitpunkt der Zustellung durch die Behörde und der Zeitpunkt des Bezugs der Zustellung durch die Partei müssen mit elektronisch signierten und zeitgestempelten Quittungen belegt werden. Die elektronischen Quittungen entsprechen dem Beleg für die Aufgabe eines Einschreibens und dem sog. Rückschein. Die Zustellregeln und die Fristen sind analog wie beim Schriftverkehr auf Papier:

  1. Eine Eingabe bei der Behörde gilt als fristgerecht wenn, sie am Tage des Fristablaufs der Schweizerischen Post oder elektronisch zuhanden der Behörde einer anerkannten Zustellplattform (oder Eingabeplattform) übergeben wurde.
  2. Bei einer Zustellung durch die Behörde zählt der Tag des ersten Zustellversuchs durch die Schweizerische Post für den Beginn des Fristenlaufs. Ist der erste Zustellversuch nicht erfolgreich, zählt der Tag als Beginn des Fristenlaufs, an dem die Partei die Zustellung bei der Post abholt, holt sie die Zustellung nicht ab, so beginnt der Fristenlauf am 7. Tag nach dem ersten Zustellversuch.
    Bei einer elektronischen Zustellung gilt die Übergabe zuhanden des Empfängers bei einer anerkannten Zustellplattform als erster Zustellversuch, der effektive Bezug, spätestens aber der 7. Tag als Beginn des Fristenlaufes. Über das Erreichen dieser Stati einer Zustellung werden der Senderin / dem Sender elektronische Quittungen zugestellt.
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Anerkannte Zustellplattformen

Um die elektronischen Eingaben und die Zustellungen zwischen Behörden und Parteien auf sicherem (verschlüsseltem) Wege abwickeln und die massgeblichen Zeitpunkte protokollieren und elektronisch zuhanden von Behörde bzw. Partei quittieren zu können, sehen die Verordnungen das Konzept von anerkannten Zustellplattformen vor, über die der elektronische Verkehr abgewickelt werden muss. Die Anerkennung einer Zustellplattform erfolgt dabei gemäss einem funktionalen und betrieblichen Kriterienkatalog durch das Eidg. Finanzdepartement.

Es sei hier noch darauf hingewiesen, dass die heutigen von den privaten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten ausgegebenen qualifizierten SuisseID Zertifikate bzw. Signaturkarten/Token Verschlüsselungszertifikate nur noch auf besonderen Wunsch (10%) integriert haben. Ein verschlüsselter Austausch via Mail-Client (via S/MIME mit Outlook/Outlook Express/Thunderbird etc.), oder auch nur das Senden einer mit dem Verschlüsselungszertifikat einer Behörde verschlüsselten e-Mail über diese Mail-Clients ist damit meist nicht möglich und im Übrigen auf Seite der Senderin / des Senders, eine technisch anspruchsvolle Angelegenheit und damit für die Behörden mit teuren Supportprozessen verbunden. Internet-Eingabeprozesse wie OSIS-BV sind von daher wesentlich einfacher und benötigen kaum Supportangebote.

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Eingabeplattformen vs. Zustellplattformen

Die sog. Übermittlungsverordnung unterscheidet dabei unter dem Oberbegriff Zustellplattformen zwischen reinen Eingabeplattformen, die der Eingabe bei Behörden dienen und (privaten) Zustellplattformen, über die sowohl Eingaben an Behörden, wie auch Zustellungen von Behörden an Parteien und implizit auch protokollierte Übermittlungen zwischen Parteien vorgenommen werden können. Die wesentlichen Funktionen und Anforderungen sind aber in beiden Fällen gleich: Eine Zustellplattform muss für eine verschlüsselte, sichere Übermittlung der Inhalte sorgen, elektronisch signierte Quittungen über die Übermittlungsvorgänge ausstellen können, die Übermittlungsvorgänge müssen protokolliert werden, die Plattform muss rund um die Uhr verfügbar sein und in einer sicheren, zuverlässigen Informatikumgebung betrieben werden.

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Konto auf Zustellplattform

Damit Parteien elektronische Zustellungen von Behörden empfangen können, müssen sie über ein Konto auf einer anerkannten Zustellplattform verfügen. Hinter dem Konto auf einer Zustellplattform steht dabei immer eine e-Mail Adresse auf die eine Notifikation geschickt wird, sobald im Postfach auf der Zustellplattform eine Zustellung eingetroffen ist. Für die reine Eingabe bei einer Behörde dagegen ist es nicht notwendig, über ein Konto auf einer Zustellplattform zu verfügen: Über das Erfordernis, dass Schriftstücke qualifiziert elektronisch signiert sein müssen, ist der verantwortliche Unterzeichner hinlänglich identifiziert. Weiter ermöglicht die SuisseID Funktion der heutigen qualifizierten Zertifikate eine sichere Identifikation des Absenders in Online-Prozessen. Der Absender ist im übrigen nicht zwingend identisch mit dem Unterzeichner: eine Eingabe kann z.B. von einer Person im Sekretariat einer Anwaltskanzlei (identifiziert über eine SuisseID) übermittelt werden, Unterzeichner der sog. Rechtsschrift ist aber ein Anwalt der Kanzlei. Das Produkt OSIS-BV als Eingabeplattform unterstützt diese Identifikationsmechanismen.

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Interoperabilität zwischen Zustellplattformen

Gemäss der sog. Übermittlungsverordnung müssen Zustellplattformen dafür sorgen, dass Übermittlungen eines Abonnenten auf der einen Zustellplattform an Abonnenten auf einer anderen Zustellplattform weitergegeben werden. Dafür besteht ein übergeordnetes Teilnehmerverzeichnis, auf das alle anerkannten Zustellplattformen Zugriff haben. Reine Eingabeplattformen bei Behörden müssen von ihrer Natur her dieses Erfordernis nicht erfüllen. Sie sind nebst der (privaten) Zustellplattform, bei der die Behörde abonniert sein muss, um Zustellungen an Parteien (d.h. nach aussen) vornehmen zu können, als paralleler Eingang mit gleichem Quittungsmechanismus zu verstehen, der primär dazu dient, benutzerfreundliche, formularbasierte Eingabeprozesse zu realisieren, u.a. auch für Benutzerinnen und Benutzer, die nicht auf einer Zustellplattform abonniert sind.

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Möglichkeit des Trägerwandels

Um auf Behördenseite die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs nicht vom Vorhandensein von elektronischen Archiven abhängig zu machen, wurde im Verordnungswerk weiter vorgesehen, dass Behörden elektronisch eingegangene Schriftstücke nach der Überprüfung der elektronischen Unterschrift ausdrucken und in Papierform zu den Akten nehmen können, indem sie auf dem Ausdruck die Konformität mit dem elektronischen Original und die Gültigkeit der elektronischen Unterschrift bestätigen (sog. Verbal).

Auf Ersuchen der Parteien, die sich meistens Entscheide zuerst in Papierform zustellen lassen werden (um sie zu den Papierakten nehmen zu können), muss die Behörde auch beglaubigte elektronisch signierte Kopien von Papieroriginalen an die Parteien ausliefern.
Damit soll erreicht werden, dass Bewilligungen und Entscheide elektronisch zirkulieren können, z.B. wenn mit einem Gerichtsurteil als elektronisches Beleg nachfolgend auf elektronischem Wege ein Vollstreckungsbegehren beim Betreibungs- oder Konkursamt eingereicht werden soll.

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Formularbasierte Eingabeprozesse

Die Prinzipien der Reglungen für die elektronische Übermittlung im Rahmen von Verwaltungs- und Gerichts- und Betreibungsverfahren wurden sinngemäss auch für Regelung des elektronischen Geschäftsverkehrs im Handelregister, Grundbuch und Zivilstandswesen übernommen. Die entsprechenden Verordnungen wurden 2011 angepasst.

Besonders bei Handelsregister und Grundbuch besteht dabei ein hohes Interesse am Aufbau formularbasierter Eingabeprozesse. Das Bundesamt für Justiz als Oberaufsichtsbehörde in diesen Bereichen wird die Eingabeplattform OSIS-BV im Laufe des Jahres 2011 deshalb um die bezüglich Formularprozess leicht angepassten Produkte OSIS-RC (Registre du Commerce, Handelsregister) und OSIS-GB (Grundbuch) ergänzen und auf Anfang 2012 für elektrollonische Eingaben bei Handelsregister- und Grundbuchämtern zur Verfügung stellen.

OSIS-BV ist für ein Amt der Bundesverwaltung eine Eingabeplattform, die Benutzerinnen und Benutzern einen einfachen, intuitiven, formularbasierten Eingabeprozess mit den wesentlichen Funktionen einer anerkannten Zustellplattform bereitstellt. OSIS-BV wurde vom Eidg. Finanzdepartement Anfang 2011 Zustellplattform mit reiner Eingabefunktion anerkannt.

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