In einem Privatauszug erscheinen Urteile wegen Verbrechen und Vergehen von erwachsenen Personen; Urteile wegen Übertretungen von erwachsenen Personen erscheinen nur im Privatauszug, wenn ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67 oder 67b des Strafgesetzbuches, oder nach Artikel 50 oder 50b des Militärstrafgesetzbuches oder nach Artikel 16a des Jugendstrafgesetzbuches verhängt wurde.
Urteile betreffend Jugendliche werden nur bei spezifischen Sanktionen (Freiheitsentzug, Unterbringung, ambulante Behandlung, Tätigkeitsverbot, Kontakt- und Rayonverbot) im Strafregister erfasst. Diese wenigen Urteile betreffend Jugendliche erscheinen zudem im Privatauszug nur dann, wenn diese Personen als Erwachsene weiter delinquieren.
Der Privatauszug wurde vor dem 1.1.2015 "Strafregisterauszug für Privatpersonen“ genannt; er hat sich funktional nicht verändert.
Auszüge mit Urteilen erscheinen wahlweise in Deutsch, Französisch oder Italienisch. Auszüge ohne Urteile erscheinen in den Sprachen Deutsch,
Französisch, Italienisch und Englisch.
Wann erscheint ein Eintrag nicht mehr im Privatauszug für Privatpersonen?
Die Sichtbarkeit von Einträgen im Privatauszug richten sich nach Art. 41 sowie Art. 40 StReG.
Was kann ich unternehmen, wenn der Privatauszug Fehler enthält oder ich mit dem Inhalt nicht einverstanden bin?
Trotz aller Sorgfalt kann es in sehr seltenen Fällen vorkommen, dass im Strafregister fehlerhafte Einträge bestehen. In diesem Falle bitten wir Sie, den Privatauszug sowie eine Kopie eines amtlichen Dokumentes z.B. Pass, Identitätskarte (neue Version Vorder- und Rückseite), Ausländerausweis usw. mit einem entsprechenden Vermerk, was Ihrer Meinung nach nicht stimmt, an folgende Adresse zurückzusenden:
Bundesamt für Justiz
Schweizerisches Strafregister
Dienst für Private
Bundesrain 20
3003 Bern
(Schweiz)
Wofür wird ein Privatauszug benötigt?
Ein Privatauszug wird z.B. bei Bewerbungen für eine Anstellung, Erwerb eines Waffenscheines, Einbürgerungsgesuchen usw. benötigt.
Brauche ich eine Beglaubigung/Apostille?
Eine Beglaubigung oder Apostille ist meistens notwendig, wenn der Privatauszug von einer ausländischen Behörde oder Botschaft verlangt wird (z.B. für ein Visum oder eine Adoption im Ausland). Bitte erkundigen Sie sich vorgängig bei der entsprechenden Behörde, ob eine Beglaubigung zwingend notwendig ist.
Wir erledigen für Sie die Beglaubigung durch die Bundeskanzlei. Dadurch erhöhen sich die Kosten um CHF 20.00 pro Privatauszug und es ist mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen.
Ein einzelner Privatauszug kostet 17 CHF. Werden über die gleiche Person mehrere Auszüge verlangt, so wird für jeden Privatauszug eine Gebühr von 17 CHF erhoben.
Wünschen Sie dazu eine Beglaubigung, beträgt die Gebühr für jede Beglaubigung zusätzlich 20 CHF.
Wer darf den Privatauszug bestellen?
Jede Person über sich selber (nur gegen Ausweiskopie und Unterschrift).
Falls jemand anderes (z.B. ihre Arbeitgeberin / ihr Arbeitgeber) einen Privatauszug über Sie benötigt und Sie damit einverstanden sind, bestellen Sie den Privatauszug mit Angabe einer „Zustelladresse“.
Ich habe die Bestellung abgeschlossen und trotzdem keinen Privatauszug erhalten.
Vom Zeitpunkt der Übergabe des unterschriebenen Formulars an die Post, dauert die Verarbeitung ungefähr zwei Arbeitswochen. Wenn Sie nach dieser Zeit trotz vollständig erfasster Daten keinen Privatauszug erhalten haben, überprüfen Sie, ob Sie das unterschriebene Gesuchsformular sowie die erforderlichen Beilagen (Ausweiskopie) dem Schweizerischen Strafregister per Post zugestellt haben.
Erst wenn Sie sicher sind, dass Sie alles ordnungsgemäss erledigt haben, wenden Sie sich bitte an:
Bundesamt für Justiz
Schweizerisches Strafregister
Dienst für Private
Bundesrain 20
3003 Bern
(Schweiz)
Ich kann das ausgefüllte Formular nicht anzeigen oder drucken.
Sie müssen zwingend den AcrobatReader installiert haben um das Formular im PDF-Format anzeigen und drucken zu können. Laden Sie den AcrobatReader gratis herunter und installieren Sie diesen (verlangt einen Restart des Computers).
Bitte beachten Sie: sofern Sie das Formular nicht abgespeichert haben oder den Bestellvorgang mit dem Schließen des Browsers abgebrochen haben, müssen Sie den Bestellvorgang wiederholen.
Haben Sie die Online-Zahlung abgeschlossen, konnten aber das Formular weder drucken noch speichern, so wenden Sie sich bitte an:
Bundesamt für Justiz
Schweizerisches Strafregister
Dienst für Private
Bundesrain 20
3003 Bern
(Schweiz)