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Definition der Tätigkeit, für die ein Sonderprivatauszug nach Artikel 371a StGB verlangt werden darf
- 1 Die Begriffe «berufliche Tätigkeit» sowie «organisierte ausserberufliche Tätigkeit» werden
in Artikel 67a Absatz 1 StGB und Artikel 50a Absatz 1 MStG1 definiert.
- 2 Als Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen oder zu anderen besonders schutzbedürftigen Personen gelten:
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Tätigkeiten, die direkt und spezifisch gegenüber Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen ausgeübt werden, namentlich:
- Lehren oder Unterrichten,
- Erziehung oder Beratung,
- Betreuung oder Aufsicht,
- Pflege,
- körperliche Untersuchung oder Behandlung,
- psychologische Untersuchung oder Behandlung,
- Verpflegung,
- Transport,
- direkter Verkauf oder Verleih oder direkte Vermittlung von spezifisch für die Bedürfnisse von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen bestimmten Objekten, sofern dies die Haupttätigkeit der Privatperson darstellt;
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andere Tätigkeiten, die vor allem oder wiederholt in Einrichtungen ausgeübt werden, die Dienstleistungen nach Buchstabe a anbieten; ausgenommen sind Tätigkeiten, bei denen örtlich oder zeitlich sichergestellt ist, dass kein Kontakt zu Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürften Personen stattfinden kann.
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3 Als besonders schutzbedürftig im Sinne von Artikel 67 Absatz 2 StGB gelten Personen, die aufgrund ihres Alters, einer Krankheit oder einer langfristigen körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung bei alltäglichen Verrichtungen oder ihrer Lebensführung auf fremde Hilfe angewiesen sind.
1 SR 321.0
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