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Art. 25e Vostra Verordnung

Definition der Tätigkeit, für die ein Sonderprivatauszug nach Artikel 371a StGB verlangt werden darf

  • 1 Die Begriffe «berufliche Tätigkeit» sowie «organisierte ausserberufliche Tätigkeit» werden in Artikel 67a Absatz 1 StGB und Artikel 50a Absatz 1 MStG1 definiert.

  • 2 Als Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen oder zu anderen besonders schutzbedürftigen Personen gelten:
    1. Tätigkeiten, die direkt und spezifisch gegenüber Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen ausgeübt werden, namentlich:
      1. Lehren oder Unterrichten,
      2. Erziehung oder Beratung,
      3. Betreuung oder Aufsicht,
      4. Pflege,
      5. körperliche Untersuchung oder Behandlung,
      6. psychologische Untersuchung oder Behandlung,
      7. Verpflegung,
      8. Transport,
      9. direkter Verkauf oder Verleih oder direkte Vermittlung von spezifisch für die Bedürfnisse von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen bestimmten Objekten, sofern dies die Haupttätigkeit der Privatperson darstellt;
    2. andere Tätigkeiten, die vor allem oder wiederholt in Einrichtungen ausgeübt werden, die Dienstleistungen nach Buchstabe a anbieten; ausgenommen sind Tätigkeiten, bei denen örtlich oder zeitlich sichergestellt ist, dass kein Kontakt zu Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürften Personen stattfinden kann.
  • 3 Als besonders schutzbedürftig im Sinne von Artikel 67 Absatz 2 StGB gelten Personen, die aufgrund ihres Alters, einer Krankheit oder einer langfristigen körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung bei alltäglichen Verrichtungen oder ihrer Lebensführung auf fremde Hilfe angewiesen sind.


1   SR 321.0