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Inhalt des Sonderprivatauszugs

  • Urteile, die ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 2, 3 oder 4 StGB oder nach Artikel 50 Absatz 2, 3 oder 4 MStG enthalten.
  • Urteile, die ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67b StGB oder nach Artikel 50b MStG enthalten, sofern dieses Verbot zum Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen erlassen wurde.
  • Urteile gegen Jugendliche, die ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 16a Absatz 1 JStG oder ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 16a Absatz 2 JStG, das zum Schutz von unmündigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen erlassen wurde, enthalten.
  • Urteile, die ein Berufsverbot gestützt auf frühere Fassungen des StGB oder des MStG enthalten, das zum Schutze von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen angeordnet worden ist.