Sonderprivatauszug


  • Sonderprivatauszug allgemein

  • Was steht in einem Sonderprivatauszug?

    • In einem Sonderprivatauszug erscheinen Urteile, die ein Berufs-, ein Tätigkeits- oder ein Kontakt- und Rayonverbot enthalten, sofern dieses Verbot zum Schutz von Minderjährigen, anderen besonders schutzbedürftigen Personen oder von Patientinnen und Patienten im Gesundheitsbereich erlassen wurde.

  • Wie sieht ein Sonderprivatauszug aus?

  • In welcher Sprache wird der Auszug erstellt?

    • Sie haben im Bestellprozess die Wahl zwischen einer Hauptsprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch) sowie einer optionalen Zusatzsprache (Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch).

      Bei Auszügen mit Urteilen erscheint der Inhalt nur in der Hauptsprache, lediglich die Bezeichnungen werden auch in der Zusatzsprache ausgegeben.

  • Wann erscheint ein Eintrag nicht mehr im Sonderprivatauszug?

    • Ein Urteil erscheint im Sonderprivatauszug, solange ein Berufs-, ein Tätigkeits- oder ein Kontakt- und Rayonverbot, das zum Schutz von Minderjährigen, anderen besonders schutzbedürftigen Personen oder von Patientinnen und Patienten im Gesundheitsbereich erlassen wurde, wirksam ist.
      Die Sichtbarkeit von Einträgen im Sonderprivatauszug richten sich nach Art. 42 StReG.

  • Was kann ich unternehmen, wenn der Sonderprivatauszug Fehler enthält oder ich mit dem Inhalt nicht einverstanden bin?

    • Trotz aller Sorgfalt kann es in sehr seltenen Fällen vorkommen, dass im Strafregister fehlerhafte Einträge bestehen. In diesem Falle bitten wir Sie, den Sonderprivatauszug sowie eine Kopie eines amtlichen Dokumentes z. B. Pass, Identitätskarte, Ausländerausweis usw. mit einem entsprechenden Vermerk, was Ihrer Meinung nach nicht stimmt, an folgende Adresse zurückzusenden:

      Bundesamt für Justiz
      Schweizerisches Strafregister
      Dienst für Private
      Bundesrain 20
      3003 Bern
      (Schweiz)

  • Wofür wird ein Sonderprivatauszug benötigt?

    • Für berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeiten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen, anderen besonders schutzbedürftigen Personen oder direkten Patientenkontakt im Gesundheitsbereich umfassen.

  • Brauche ich eine Beglaubigung/Apostille?

    • Eine Beglaubigung oder Apostille ist meistens notwendig, wenn der Sonderprivatauszug von einer ausländischen Behörde oder Botschaft verlangt wird. Bitte erkundigen Sie sich vorgängig bei der entsprechenden Behörde, ob eine Beglaubigung zwingend notwendig ist.

      Wir organisieren für Sie die Beglaubigung durch die Bundeskanzlei. Dadurch erhöhen sich die Kosten um CHF 20.00 pro Sonderprivatauszug und es ist mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen.


  • Fragen zum Bestellvorgang des Sonderprivatauszugs

  • Wie muss ich vorgehen, um zu einem Sonderprivatauszug zu kommen?

    • Es sind 3 Schritte nötig:

      • 1. Schritt: Sie benötigen die Bestätigung des Arbeitgebers, der Arbeitgeberin (oder der Organisation, Bewilligungsbehörde), dass eine berufliche oder eine organisierte ausserberufliche Tätigkeit vorliegt, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst oder im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt liegt.

      • 2. Schritt: Der Arbeitgeber, die Arbeitgeberin (oder die Organisation, Bewilligungsbehörde) übergibt Ihnen die unterzeichnete Bestätigung. Diese Bestätigung wird automatisch mit einem Code versehen, den Sie für die Bestellung des Sonderprivatauszugs benötigen.

      • 3. Schritt: Sie haben zwei Möglichkeiten für die Bestellung des Sonderprivatauszugs:
        • 1. Sie können den Sonderprivatauszug im Internet bestellen: Erfassen Sie Ihre Daten gemäss Anweisung der Bestellseite. Sie müssen das Formular ausdrucken, unterschreiben und zusammen mit der Bestätigung des Arbeitgebers, der Arbeitgeberin und der Ausweiskopie per Post einsenden. Dies ist nötig, weil Sie mit Ihrer Unterschrift und der beigelegten Ausweiskopie Ihre Identität nachweisen müssen. Damit wird sichergestellt, dass niemand anderes über Sie einen Sonderprivatauszug bestellen kann.

        • 2. Sie können den Sonderprivatauszug am Postschalter der Schweizerischen Post bestellen. Dazu müssen Sie persönlich am Postschalter erscheinen und die vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Bestätigung des Arbeitgebers, der Arbeitgeberin und einen gültigen Ausweis (Pass, Identitätskarte oder Ausländerausweis) vorlegen. Die Bezahlung erfolgt sofort vor Ort.


      Sie können den Ablauf auch als grafische Darstellung ansehen.


      Weiter zur Bestätigung der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers
      Weiter zur Bestellung des Sonderprivatauszugs

  • Wie sieht das Bestellformular für den Sonderprivatauszug aus?

  • Was ist die Bestätigung der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers und wofür brauche ich sie?

    • Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber (oder die Organisation, Bewilligungsbehörde) erstellt die Bestätigung für Sie als Arbeitnehmer/in und bestätigt damit, dass eine berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen, zu anderen besonders schutzbedürftigen Personen oder mit direktem Patientenkontakt im Gesundheitsbereich vorliegt. Diese Bestätigung wird automatisch mit einem Code versehen, den Sie für die Bestellung des Sonderprivatauszugs benötigen. Nur mit dieser Bestätigung können Sie als Arbeitnehmer/in einen Sonderprivatauszug über sich selber bestellen.

      Weiter zur Bestätigung der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers
      Weiter zur Bestellung des Sonderprivatauszugs

  • Wie sieht eine Bestätigung der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers aus?

  • Wieviel kostet ein Sonderprivatauszug?

    • Der Sonderprivatauszug kostet 17 CHF. Benötigen Sie eine Beglaubigung, beträgt die Gebühr zusätzlich 20 CHF.

  • Wie kann ich bezahlen?

    • Online Zahlung im Internet via Debitkarte, Kreditkarte, PostFinance Card oder TWINT oder direkt vor Ort bei der Post bei einer Schalterbestellung.

  • Mein Zahlungsvorgang wurde abgebrochen

    • Wird die Online-Zahlung mitten im Vorgang abgebrochen, findet keine Überweisung statt. Bitte handeln Sie nach den Anweisungen der eingeblendeten Fehlermeldung.
      Das Bestellformular kann erst nach abgeschlossener Zahlung erstellt werden. Damit Sie die begonnene Bestellung vervollständigen können, gehen Sie wie folgt vor:

      In der Kopfzeile ist die Transaktionsnummer (TAN) eingeblendet. Mit dieser Nummer können Ihre Daten identifiziert und wieder hergestellt werden.

      Wenden Sie sich bitte in diesem Fall an:

      strafregister@bj.admin.ch
      Helpline:
      +41 58 465 01 98 (Mo-Fr 09:30-10:30 und 14:00-15:00)

      Bundesamt für Justiz
      Schweizerisches Strafregister
      Dienst für Private
      Bundesrain 20
      3003 Bern
      (Schweiz)

  • Wer darf den Sonderprivatauszug bestellen?

    • Jede Person über sich selber, falls dies zur Ausübung einer beruflichen oder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen, zu anderen besonders schutzbedürftigen Personen oder mit direktem Patientenkontakt im Gesundheitsbereich notwendig ist.

  • Ich habe die Bestellung abgeschlossen und trotzdem keinen Sonderprivatauszug erhalten.

    • Vom Zeitpunkt der Übergabe des unterschriebenen Formulars an die Post, dauert die Verarbeitung ungefähr zwei Arbeitswochen. Wenn Sie nach dieser Zeit trotz vollständig erfasster Daten keinen Sonderprivatauszug erhalten haben, überprüfen Sie, ob Sie das unterschriebene Gesuchsformular sowie die erforderlichen Beilagen (Ausweiskopie) dem Schweizerischen Strafregister per Post zugestellt haben.

      Erst wenn Sie sicher sind, dass Sie alles ordnungsgemäss erledigt haben, wenden Sie sich bitte an:

      strafregister@bj.admin.ch
      Helpline:
      +41 58 465 01 98 (Mo-Fr 09:30-10:30 und 14:00-15:00)

      Bundesamt für Justiz
      Schweizerisches Strafregister
      Dienst für Private
      Bundesrain 20
      3003 Bern
      (Schweiz)

  • Ich kann das ausgefüllte Formular nicht anzeigen oder drucken.

    • Sie müssen eine Software installiert haben um das Formular im PDF-Format anzeigen und drucken zu können. Laden Sie beispielsweise den AcrobatReader gratis herunter und installieren Sie diesen (verlangt einen Restart des Computers).
      Bitte beachten Sie: sofern Sie das Formular nicht abgespeichert haben oder den Bestellvorgang mit dem Schliessen des Browsers abgebrochen haben, müssen Sie den Bestellvorgang wiederholen.

      Haben Sie die Online-Zahlung abgeschlossen, konnten aber das Formular weder drucken noch speichern, wenden Sie sich bitte an:

      strafregister@bj.admin.ch
      Helpline:
      +41 58 465 01 98 (Mo-Fr 09:30-10:30 und 14:00-15:00

      Bundesamt für Justiz
      Schweizerisches Strafregister
      Dienst für Private
      Bundesrain 20
      3003 Bern
      (Schweiz)

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